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31.03.2015 |
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31.03.2016 |
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Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln |
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2,5 |
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1,9 |
Bürgschaften, Garantien |
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3,0 |
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1,5 |
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5,5 |
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3,4 |
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Mio. EUR |
Betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung hat das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, das für Zeiträume nach 31.12.2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Die Vorlagefragen befassen sich mit der Verletzung von Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), fehlenden Umweltschutzmaßnahmen in der Vergütungsregelung und der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Freistellung. Nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission und den Schlussanträgen des Generalanwalts erfüllt das erwähnte Gesetz nicht die formellen Voraussetzungen des europäischen Rechts, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Folgt der EuGH dieser Rechtsansicht, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen. Nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens wird daher mit keinen negativen Folgen für die voestalpine AG gerechnet.
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