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22. Eventualverbindlichkeiten

 

 

31.03.2015

 

31.03.2016

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

 

2,5

 

1,9

Bürgschaften, Garantien

 

3,0

 

1,5

 

 

5,5

 

3,4

 

 

 

 

 

Mio. EUR

Betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung hat das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, das für Zeiträume nach 31.12.2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Die Vorlagefragen befassen sich mit der Verletzung von Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), fehlenden Umweltschutzmaßnahmen in der Vergütungsregelung und der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Freistellung. Nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission und den Schlussanträgen des Generalanwalts erfüllt das erwähnte Gesetz nicht die formellen Voraussetzungen des europäischen Rechts, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen. Folgt der EuGH dieser Rechtsansicht, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen. Nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens wird daher mit keinen negativen Folgen für die voestalpine AG gerechnet.

Über voestalpine

Die weltweit tätige voestalpine-Gruppe ist ein stahlbasierter Technologie- und Industriegüterkonzern. Der Konzern ist mit seinen qualitativ höchstwertigen Produkten einer der führenden Partner der europäischen Automobil- und Hausgeräteindustrie sowie weltweit der Öl- und Gasindustrie.

Fakten

50 Länder auf allen fünf Kontinenten
500 Konzerngesellschaften und -standorte
48.500 Mitarbeiter weltweit

Ergebnis GJ 2015/16

€ 11,1 Mrd.

Umsatz

€ 1,6 Mrd.

EBITDA

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