Aktives Risikomanagement, so wie es im voestalpine-Konzern verstanden und langjährig angewandt wird, dient sowohl der langfristigen Sicherung des Unternehmensbestandes als auch der Wertsteigerung und stellt somit einen wesentlichen Erfolgsfaktor für die gesamte voestalpine-Gruppe dar. Im Zuge des systematischen Risikomanagementprozesses, welcher mehrfach jährlich und konzernweit einheitlich durchlaufen wird, und im Rahmen interner Kontrollsysteme, welche ebenfalls integrale Bestandteile der Aufbau- und Ablauforganisation sind, werden wesentliche Risiken systematisch und frühzeitig erfasst, analysiert, bewertet und durch ein permanentes Monitoring überwacht bzw. geeignete risikominimierende Maßnahmen ergriffen.
Das Risikoumfeld des voestalpine-Konzerns blieb in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres und auch im Vergleich zu den Vorjahren nahezu unverändert, wesentliche Risikofelder (wie etwa Rohstoffverfügbarkeit in den erforderlichen Mengen und Qualitäten, Ausfall von kritischen Produktionsanlagen, Ausfall kritischer IT-Systeme, CO2-Thematik, Wissensmanagement oder Risiken des Finanzbereichs) und deren Vorsorgemaßnahmen sind somit weitestgehend ident geblieben. Die wesentlichen Risikofelder und deren risikominimierenden Maßnahmen, welche ausführlich im Geschäftsbericht 2016/17 des voestalpine-Konzerns dargestellt und beschrieben sind (Geschäftsbericht 2016/17, „Bericht über die Risiken des Unternehmens“), haben somit auch zum Halbjahreslagebericht nach wie vor ihre Gültigkeit.
In Ergänzung zu den Ausführungen des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2016/17 ist betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, das für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. In weiterer Folge wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob in Zusammenhang mit dieser als staatliche Beihilfe anzusehenden Einschränkung gegen Unionsrecht vorstoßen wurde, was vom Höchstgericht tatsächlich bejaht wurde (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH). Damit sind die mit dem BBG 2011 angestrebten Restriktionen nicht rechtswirksam in Kraft getreten und können daher insbesondere auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab 1. Februar 2011 noch nachträglich geltend machen. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Folgeentscheidung ausgesprochen, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sich im September 2017 (Beschluss vom 14.9.2017, EU 2017/0005 und 0006-1) erneut an den EuGH gewandt hat. Für den voestalpine-Konzern sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus Wirtschafts- und Finanzkrisen der jüngsten Vergangenheit bzw. deren Auswirkungen auf den voestalpine-Konzern wurden in den vergangenen Jahren zusätzliche – vor allem unternehmerische – Maßnahmen zur Risikominimierung gesetzt, die ebenfalls ausführlich im Geschäftsbericht 2016/17 beschrieben sind und auch im laufenden Geschäftsjahr konsequent weiterverfolgt wurden und werden. So werden etwaige Auswirkungen der Brexit-Entscheidung in den betroffenen Geschäftsbereichen laufend analysiert.
Die zur Abwendung oder Vermeidung identifizierter Gefährdungen gesetzten Maßnahmen zielen auf eine Senkung der potenziellen Schadenshöhe und/oder eine Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit ab.
Es ist festzuhalten, dass auch zum Halbjahreslagebericht die Risiken und daraus abgeleitete Unsicherheiten im voestalpine-Konzern begrenzt und überschaubar sind und den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährden. Es bestehen keine Risiken einer zukünftigen Bestandsgefährdung, auch zum Halbjahresstichtag sind keine derartigen Risiken erkennbar.
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