Aktives Risikomanagement, wie es im voestalpine-Konzern verstanden und langjährig angewandt wird, dient sowohl der langfristigen Sicherung des Unternehmensbestandes als auch der Wertsteigerung und stellt somit einen wesentlichen Erfolgsfaktor für die gesamte Unternehmensgruppe dar. Sowohl im Zuge des systematischen Risikomanagementprozesses, welcher jährlich mehrfach konzernweit einheitlich durchlaufen wird, als auch im Rahmen zusätzlicher interner Kontrollsysteme, welche ebenfalls integrale Bestandteile der Aufbau- und Ablauforganisation sind, werden wesentliche Risiken systematisch und frühzeitig erfasst, analysiert, bewertet und durch ein permanentes Monitoring überwacht bzw. geeignete risikominimierende Maßnahmen ergriffen.
Das Risikoumfeld des voestalpine-Konzerns blieb in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres und auch im Vergleich zu den Vorjahren nahezu unverändert, wesentliche Risikofelder (wie etwa Rohstoffverfügbarkeit in den erforderlichen Mengen und Qualitäten, Ausfall von kritischen Produktionsanlagen, Ausfall kritischer IT-Systeme, CO2-Thematik, Wissensmanagement oder Risiken des Finanzbereichs) und die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen sind somit weitestgehend ident geblieben. Die wesentlichen Risikofelder einschließlich dazugehörender risikominimierender Maßnahmen – welche ausführlich im Geschäftsbericht 2017/18 des voestalpine-Konzerns dargestellt und beschrieben sind (Geschäftsbericht 2017/18, „Bericht über die Risiken des Unternehmens“) – stellen sich somit auch zum Zeitpunkt dieses Halbjahreslageberichtes nach wie vor als unverändert gültig dar.
Auch betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung gab es keine Veränderungen zu den Ausführungen des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017/18. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, das für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. In weiterer Folge wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im Zusammenhang mit dieser als staatliche Beihilfe anzusehenden Einschränkung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, was vom Höchstgericht tatsächlich bejaht wurde (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH). Damit sind die mit dem BBG 2011 angestrebten Restriktionen nicht rechtswirksam in Kraft getreten und können daher insbesondere auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab 1. Februar 2011 noch nachträglich geltend machen. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Folgeentscheidung ausgesprochen, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sich im September 2017 (Beschluss vom 14.9.2017, EU 2017/0005 und 0006-1) erneut an den EuGH gewandt hat. Für den voestalpine-Konzern sind aus dieser Vorgangsweise keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Aufbauend auf den Erkenntnissen aus Wirtschafts- und Finanzkrisen der jüngsten Vergangenheit bzw. deren Auswirkungen auf den voestalpine-Konzern wurden in den vergangenen Jahren zusätzliche – vor allem unternehmerische – Maßnahmen zur Risikominimierung gesetzt, die ebenfalls ausführlich im Geschäftsbericht 2017/18 beschrieben sind und auch im laufenden Geschäftsjahr konsequent weiterverfolgt wurden und werden. In einem komplexen konjunkturellen Umfeld werden etwaige Auswirkungen im Gefolge der Brexit-Entscheidung weiterhin permanent beobachtet und analysiert. Die Entwicklungen im Gefolge von (Straf-)Zöllen und deren Auswirkungen auf den voestalpine-Konzern werden ebenfalls einem laufenden Monitoring unterzogen.
Die zur Abwendung oder Vermeidung identifizierter Gefährdungen gesetzten Maßnahmen zielen stets auf eine Senkung der potenziellen Schadenshöhe und/oder eine Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit ab.
Es ist festzuhalten, dass auch zum Zeitpunkt der Erstellung des Halbjahreslageberichtes die Risiken und daraus abgeleitete Unsicherheiten im voestalpine-Konzern begrenzt und überschaubar sind und den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährden. Es bestehen aus aktueller Sicht keine Risiken einer zukünftigen Bestandsgefährdung, insbesondere sind zum Halbjahresstichtag keine derartigen Risiken erkennbar.
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